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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen. Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bezugsvorschriften des Auftraggebers, die von unseren Bedingungen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen, widersprechen wir hiermit. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn unsererseits kein weiterer Widerspruch auf diese Abweichungen erfolgt.
  2. Alte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden erst dann wirksam. Dieses gilt auch für mündliche und telefonische Absprachen sowie für Auftragsänderungen.
  3. Werden durch Sondervereinbarungen einer oder mehrere Punkte unserer Bedingungen geändert, so werden hierdurch die anderen Punkte nicht berührt.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Werk Hattingen oder einer anderen Fertigungsstätte innerhalb Deutschlands. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen oder Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.
  5. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  6. Abweichungen von früheren Lieferungen oder Mustern werden, sofern technisch möglich, vermieden. Bei erheblichen Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit der Ware beeinträchtigen, hat der Abnehmer das Recht zum Rücktritt, oder wenn diese abgestellt werden können, das Recht auf Ersatzlieferung. Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder entgangener Gewinn werden in keinem Falle anerkannt.
  7. Im Einzelfall behalten wir uns das Recht vor, Bestellungen in einer anderen betriebseigenen/-fremden Fertigungsstätte zu produzieren. Art, Ausführung, Qualität, Preis, separate Vereinbarungen etc. bleiben hiervon unberührt.
  8. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
  9. Aufgrund der Herstellungsart ist mit Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zu rechnen.
  10. Liefermöglichkeit müssen wir uns in jedem Falle vorbehalten. Eine Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen wird nur unter der Voraussetzung des ungestörten Fabrikationsablaufes übernommen. Tatsachen, welche außerhalb unseres Entscheidungsbereiches liegen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns auf die Dauer der Behinderung, nach unserer Wahl endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass der Besteller Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend machen kann. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen oder in den Betrieb eingreifende behördliche Maßnahmen. Das gleiche gilt auch, wenn bei einem notwendigen Vorlieferanten diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  11. Für Patent- und Musterschutzverletzungen, die durch Abgabe eines Angebotes oder durch unsere Lieferung entstehen, wird die volle Haftung des Auftraggebers ausdrücklich festgelegt. Ansprüche an uns, gleich welcher Art, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  12. Eine Gewähr für die gelieferte Ware übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für Herstellungs- oder Materialfehler, die innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist auftreten, durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen. Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängeln der gelieferten Ware entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Beanstandungen sind spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzubringen. Bei Rücksendungen ist vorher unser Einverständnis einzuholen.
  13. Werden Metallteile zur Komplettierung des Artikels zur Verfügung gestellt, so hat dieses, je nach Artikel, mit einem Zuschlag von 8 - 10 % für Ausschuss zu geschehen. Die Anlieferung muss frachtfrei unserem Werk erfolgen.
  14. Werden vom Besteller Werkzeuge, Formen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt, so hat dies kostenlos und frachtfrei zu geschehen. Sollte sich bei der Fertigung herausstellen, dass sich aus den Formen, Werkzeugen und Einrichtungen nicht einwandfrei arbeiten lässt, sind wir berechtigt, auch von einem bereits übernommenen Auftrag, zurückzutreten. Wir behalten uns die Überprüfung des abgegebenen Preises vor, wenn die Formen, Werkzeuge und Einrichtungen nicht die vereinbarten Nesterzahlen aufweisen. Erforderliche Reparaturen an den zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Einrichtungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Mit Übernahme der Kundenformen werden keine Verpflichtungen übernommen. Haftung für Beschädigung, Diebstahl, Feuer, usw. sind unsererseits ausgeschlossen.
  15. Kosten für Werkzeuge, Formen und Einrichtungen werden anteilig in Rechnung gestellt. Dieselben sind unser Produktionsmittel und bleiben in unserem Besitz. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet. Eine nachträglich festgelegte Vereinbarung zur Überlassung der Werkzeuge, Formen und Einrichtungen verpflichtet den Besteller zur Zahlung des restlichen Anteiles, der auch die Kosten für Konstruktion, Lagerung, Versicherung, Wartung, etc. beinhaltet.
  16. Änderungswünsche nach Fertigstellung der Werkzeuge, Formen und Einrichtungen werden, soweit technisch möglich, berücksichtigt. Die Mehrkosten hierfür sind vom Auftraggeber zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des berechneten Kostenanteiles wird nicht aufgehoben, wenn eine nachträgliche Änderung nicht durchgeführt werden kann.
  17. Werkzeuge, Formen und Einrichtungen werden ausschließlich für Lieferungen des Bestellers verwendet. Sie werden für Nachbestellungen bis zu 2 Jahren nach erfolgter letzter Lieferung bei uns aufbewahrt. Nach dieser Frist erlischt unsere Aufbewahrungsfrist, und wir verfügen nach unserer Wahl darüber.
  18. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ./. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Werkzeugkostenanteile sind netto zahlbar, je 1/3 bei Auftragserteilung, bei Fertigstellung der Form, bei Freigabe der Ausfallmuster.
  19. Bei Anfertigung neuer Werkzeuge wird die Serienproduktion erst nach vollständiger Zahlung der Werkzeugkostenanteile aufgenommen.
  20. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, bei Wechseln bis zur Einlösung, unser Eigentum. Vor erfolgter Bezahlung der Rechnungsbeträge darf die gelieferte Ware weder verpfändet noch sicherheitshalber übereignet werden. Sie unterliegt dem erweiterten Eigentumsvorbehalt.
  21. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesen Bedingungen gilt Hattingen.