Sie finden uns ab sofort in der Werksstraße 8-10 in 45527 Hattingen
und erreichen uns telefonisch unter der 02324/9874578 per
Mail unter info@bremshey-vohwinkel.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den jeweils gültigen
Preisen und Bedingungen. Die von uns abgegebenen Angebote sind
freibleibend. Bezugsvorschriften des Auftraggebers, die von
unseren Bedingungen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
abweichen, widersprechen wir hiermit. Diese werden auch dann
nicht anerkannt, wenn unsererseits kein weiterer Widerspruch auf
diese Abweichungen erfolgt.
Alte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und
werden erst dann wirksam. Dieses gilt auch für mündliche und
telefonische Absprachen sowie für Auftragsänderungen.
Werden durch Sondervereinbarungen einer oder mehrere Punkte
unserer Bedingungen geändert, so werden hierdurch die anderen
Punkte nicht berührt.
Die Lieferung erfolgt ab Werk Hattingen oder einer anderen
Fertigungsstätte innerhalb Deutschlands. Die Ware reist auf
Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen oder Verluste, welche
die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.
Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und
nicht zurückgenommen.
Abweichungen von früheren Lieferungen oder Mustern werden,
sofern technisch möglich, vermieden. Bei erheblichen
Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit der Ware
beeinträchtigen, hat der Abnehmer das Recht zum Rücktritt, oder
wenn diese abgestellt werden können, das Recht auf
Ersatzlieferung. Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder
entgangener Gewinn werden in keinem Falle anerkannt.
Im Einzelfall behalten wir uns das Recht vor, Bestellungen in
einer anderen betriebseigenen/-fremden Fertigungsstätte zu
produzieren. Art, Ausführung, Qualität, Preis, separate
Vereinbarungen etc. bleiben hiervon unberührt.
Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße kann eine
Gewähr nicht übernommen werden.
Aufgrund der Herstellungsart ist mit Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % zu rechnen.
Liefermöglichkeit müssen wir uns in jedem Falle vorbehalten.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten
Lieferterminen wird nur unter der Voraussetzung des ungestörten
Fabrikationsablaufes übernommen. Tatsachen, welche außerhalb
unseres Entscheidungsbereiches liegen, gelten als höhere Gewalt
und befreien uns auf die Dauer der Behinderung, nach unserer
Wahl endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass
der Besteller Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend
machen kann. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen
jeglicher Art, Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen
oder in den Betrieb eingreifende behördliche Maßnahmen. Das
gleiche gilt auch, wenn bei einem notwendigen Vorlieferanten
diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Patent- und Musterschutzverletzungen, die durch Abgabe eines
Angebotes oder durch unsere Lieferung entstehen, wird die volle
Haftung des Auftraggebers ausdrücklich festgelegt. Ansprüche an
uns, gleich welcher Art, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Gewähr für die gelieferte Ware übernehmen wir nur in der
Weise, dass wir für Herstellungs- oder Materialfehler, die
innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist
auftreten, durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach
unserer Wahl aufkommen. Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung
oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Für
Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus
Fehlern oder Mängeln der gelieferten Ware entstehen, übernehmen
wir keine Verantwortung. Beanstandungen sind spätestens 8 Tage
nach Erhalt der Ware schriftlich anzubringen. Bei Rücksendungen
ist vorher unser Einverständnis einzuholen.
Werden Metallteile zur Komplettierung des Artikels zur Verfügung
gestellt, so hat dieses, je nach Artikel, mit einem Zuschlag von
8 - 10 % für Ausschuss zu geschehen. Die Anlieferung muss
frachtfrei unserem Werk erfolgen.
Werden vom Besteller Werkzeuge, Formen und Einrichtungen zur
Verfügung gestellt, so hat dies kostenlos und frachtfrei zu
geschehen. Sollte sich bei der Fertigung herausstellen, dass
sich aus den Formen, Werkzeugen und Einrichtungen nicht
einwandfrei arbeiten lässt, sind wir berechtigt, auch von einem
bereits übernommenen Auftrag, zurückzutreten. Wir behalten uns
die Überprüfung des abgegebenen Preises vor, wenn die Formen,
Werkzeuge und Einrichtungen nicht die vereinbarten Nesterzahlen
aufweisen. Erforderliche Reparaturen an den zur Verfügung
gestellten Formen, Werkzeugen und Einrichtungen, gehen zu Lasten
des Bestellers. Mit Übernahme der Kundenformen werden keine
Verpflichtungen übernommen. Haftung für Beschädigung, Diebstahl,
Feuer, usw. sind unsererseits ausgeschlossen.
Kosten für Werkzeuge, Formen und Einrichtungen werden anteilig
in Rechnung gestellt. Dieselben sind unser Produktionsmittel und
bleiben in unserem Besitz. Zur Herausgabe sind wir nicht
verpflichtet. Eine nachträglich festgelegte Vereinbarung zur
Überlassung der Werkzeuge, Formen und Einrichtungen verpflichtet
den Besteller zur Zahlung des restlichen Anteiles, der auch die
Kosten für Konstruktion, Lagerung, Versicherung, Wartung, etc.
beinhaltet.
Änderungswünsche nach Fertigstellung der Werkzeuge, Formen und
Einrichtungen werden, soweit technisch möglich, berücksichtigt.
Die Mehrkosten hierfür sind vom Auftraggeber zu zahlen. Die
Verpflichtung zur Zahlung des berechneten Kostenanteiles wird
nicht aufgehoben, wenn eine nachträgliche Änderung nicht
durchgeführt werden kann.
Werkzeuge, Formen und Einrichtungen werden ausschließlich für
Lieferungen des Bestellers verwendet. Sie werden für
Nachbestellungen bis zu 2 Jahren nach erfolgter letzter
Lieferung bei uns aufbewahrt. Nach dieser Frist erlischt unsere
Aufbewahrungsfrist, und wir verfügen nach unserer Wahl darüber.
Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum
./. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum
netto. Werkzeugkostenanteile sind netto zahlbar, je 1/3 bei
Auftragserteilung, bei Fertigstellung der Form, bei Freigabe der
Ausfallmuster.
Bei Anfertigung neuer Werkzeuge wird die Serienproduktion erst
nach vollständiger Zahlung der Werkzeugkostenanteile
aufgenommen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, bei
Wechseln bis zur Einlösung, unser Eigentum. Vor erfolgter
Bezahlung der Rechnungsbeträge darf die gelieferte Ware weder
verpfändet noch sicherheitshalber übereignet werden. Sie
unterliegt dem erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus
diesen Bedingungen gilt Hattingen.